Steuerklasse wechseln fürs Elterngeld: die Frist liegt früher, als fast alle denken

Nicht die Steuerklasse bei der Geburt zählt, sondern die in der Mehrzahl der zwölf Monate davor. Zusammen mit zwei weiteren Regeln landet der letzte mögliche Antragstermin oft zehn Monate vor dem Geburtstermin.

Drei Regeln, die zusammenwirken

  1. Die Mehrzahl entscheidet Maßgeblich ist die Steuerklasse, die in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums galt — also in mindestens sieben von zwölf. Ein Wechsel kurz vor der Geburt ändert nichts mehr.
  2. Der Wechsel wirkt erst im Folgemonat Ein Antrag beim Finanzamt greift nach § 39 EStG erst ab dem Monat nach der Antragstellung. Der Antrag muss also einen Monat vor dem gewünschten Wirksamwerden raus sein.
  3. Mutterschutzmonate schieben das Fenster zurück Monate mit Mutterschaftsgeld werden nach § 2b BEEG aus dem Bemessungszeitraum herausgerechnet. Für jeden dieser Monate rutscht das Zwölf-Monats-Fenster einen weiteren Monat in die Vergangenheit — und die Frist wandert mit.

Ein Beispiel, durchgerechnet

Geburtstermin ist der 15. Juli 2027. Zwei Monate vor der Geburt fließt Mutterschaftsgeld.

Das sind knapp zehn Monate vor dem Termin — und meist deutlich früher, als der erste Geburtsvorbereitungskurs stattfindet.

Warum das überhaupt Geld bringt

Elterngeld ersetzt 65 bis 67 Prozent des Netto-Einkommens aus dem Bemessungszeitraum. Die Steuerklasse verändert dieses Netto — und damit die Höhe des Elterngeldes für die gesamte Bezugszeit.

Der übliche Einwand lautet: Wenn ein Elternteil in Klasse III wechselt, zahlt der andere in Klasse V mehr Lohnsteuer. Das stimmt — aber dieser Teil kommt über die Einkommensteuererklärung zurück. Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel unterjährig einbehalten wird, nicht die endgültige Steuerlast. Das höhere Elterngeld dagegen bleibt dauerhaft. Genau auf dieser Asymmetrie beruht der ganze Effekt.

Im Musterfall mit 3.000 € brutto liegen zwischen Klasse V und Klasse III rund 4.650 € über zwölf Bezugsmonate.

Wann sich der Wechsel nicht lohnt

Was Sie tun müssten

  1. Frist ausrechnen Der Rechner nennt beide Daten: ab wann die Klasse gelten muss und bis wann der Antrag raus sein muss.
  2. Beträge vergleichen Der Rechner zeigt Klasse III, IV und V nebeneinander, mit dem Unterschied über die Bezugsmonate.
  3. Antrag stellen Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" beim zuständigen Finanzamt, auch über ELSTER möglich. Beide Ehegatten unterschreiben.
  4. Bestätigen lassen Vor der Entscheidung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung prüfen lassen — besonders bei Sonderzahlungen, Kurzarbeit oder geplanter Gehaltsänderung.

Häufige Missverständnisse

„Ich wechsle einfach im letzten Monat vor der Geburt." Dann galt die neue Klasse in einem von zwölf Monaten. Für das Elterngeld ändert das nichts.

„Der Wechsel ist nur einmal im Jahr möglich." Diese Beschränkung ist entfallen. Ein Wechsel ist mehrfach im Jahr möglich.

„Wir zahlen dann insgesamt mehr Steuern." Nein. Die Steuerklasse verändert nur den unterjährigen Abzug, nicht die Jahressteuer. Der Ausgleich erfolgt über die Steuererklärung — die bei Klassen III und V ohnehin abgegeben werden muss.

„Das gilt auch für Unverheiratete." Nein. Die Klassen III und V setzen eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft voraus.

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